Unse­re all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten, soweit nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist, für alle Ange­bo­te, Auf­trä­ge, Kauf­ver­trä­ge und Lie­fe­run­gen, die wir an Auf­trag­ge­ber (Käu­fer) leis­ten. Sie gel­ten eben­falls für zukünf­ti­ge Geschäfts­be­zie­hun­gen, auch wenn sie nicht noch­mals aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den. Abwei­chen­de all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers wer­den nicht aner­kannt, auch wenn wir ihnen nicht aus­drück­lich widersprechen.

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Für die Aus­füh­rung von Bau­leis­tun­gen gilt die Ver­ga­be- und Ver­trags­ord­nung für Bau­leis­tun­gen (VOB) Teil B als Gan­zes und betref­fend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 sowie DIN 18386 als „All­ge­mei­ne tech­ni­sche Ver­trags­be­din­gun­gen für Bau­leis­tun­gen (ATV)“ aus­zugs­wei­se auch Teil C.

1.2 Zum Ange­bot des Werk­un­ter­neh­mers gehö­ri­ge Unter­la­gen wie Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen usw. sind nur annä­hernd als maß- und gewichts­ge­nau anzu­se­hen, es sei denn, die Maß- und Gewichts­ge­nau­ig­keit wurde aus­drück­lich bestä­tigt. An die­sen Unter­la­gen behält sich der Werk­un­ter­neh­mer Eigen­tums- und Urhe­ber­recht vor. Sie dür­fen ohne Ein­ver­ständ­nis des Werk­un­ter­neh­mers Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht oder auf sons­ti­ge Weise miss­bräuch­lich ver­wen­det wer­den. Wird der Auf­trag nicht erteilt, so sind kun­den­in­di­vi­du­ell erstell­te Unter­la­gen unauf­ge­for­dert und in allen ande­ren Fäl­len nach Auf­for­de­rung unver­züg­lich zurückzusenden.

2. Termine

2.1 Der ver­ein­bar­te Lie­fer- oder Fer­tig­stel­lungs­ter­min ist nur dann ver­bind­lich, wenn die Ein­hal­tung nicht durch Umstän­de, die der Werk­un­ter­neh­mer nicht zu ver­tre­ten hat, unmög­lich gemacht wird. Als sol­che Umstän­de sind auch Ände­run­gen sowie Feh­len von Unter­la­gen (Bau­ge­neh­mi­gung u. ä.) anzu­se­hen, die zur Auf­trags­durch­füh­rung not­wen­dig sind.

2.2 Der Kunde hat in allen Fäl­len des Ver­zugs (bei der Erstel­lung von Bau­leis­tun­gen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB Teil B, wenn für Beginn und Fer­tig­stel­lung eine Zeit nach dem Kalen­der schrift­lich ver­ein­bart war und der Kunde nach Ablauf die­ser Zeit eine ange­mes­se­ne Nach­frist gesetzt und erklärt hat, dass er nach frucht­lo­sem Ablauf der Frist den Auf­trag ent­zie­hen wird.

3. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Feh­ler­such­zeit Arbeits­zeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewähr­leis­tungs­ar­bei­ten vor­lie­gen – der ent­stan­de­ne und zu bele­gen­de Auf­wand dem Kun­den in Rech­nung gestellt, wenn ein Auf­trag nicht durch­ge­führt wer­den kann, weil:

3.1 der bean­stan­de­te Feh­ler unter Beach­tung der Regeln der Tech­nik nicht fest­ge­stellt wer­den konnte;

3.2 der Kunde den ver­ein­bar­ten Ter­min schuld­haft versäumt;

3.3 der Auf­trag wäh­rend der Durch­füh­rung zurück­ge­zo­gen wurde;

3.4 die Emp­fangs­be­din­gun­gen bei Nut­zung ent­spre­chen­der Pro­duk­te aus dem Bereich Unter­hal­tungs­elek­tro­nik nicht ein­wand­frei gege­ben sind.

4. Gewährleistung und Haftung

4.1 Die Gewähr­leis­tungs­frist für alle Arbeits­leis­tun­gen, Repa­ra­tu­ren usw., die keine Bau­leis­tun­gen sind, und für ein­ge­bau­tes Mate­ri­al beträgt 1 Jahr. Für Bau­leis­tun­gen gilt die VOB Teil B als Gan­zes sowie aus­zugs­wei­se die VOB Teil C.

4.2 Bei Vor­lie­gen eines Man­gels hat der Kunde dem Werk­un­ter­neh­mer eine ange­mes­se­ne Frist zur Nach­er­fül­lung zu set­zen. Der Kunde hat ins­be­son­de­re dafür Sorge zu tra­gen, dass der bean­stan­de­te Gegen­stand zur Unter­su­chung und Durch­füh­rung der Nach­er­fül­lung dem Werk­un­ter­neh­mer oder des­sen Beauf­trag­ten zur Ver­fü­gung steht.

4.3 Ist der Werk­un­ter­neh­mer zur Nach­er­fül­lung ver­pflich­tet, kann er diese nach eige­ner Wahl durch Besei­ti­gung des Man­gels oder durch Neu­erstel­lung des Wer­kes erbringen.

4.4 Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, ist der Kunde berech­tigt, die Ver­gü­tung zu min­dern oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Der Rück­tritt ist aus­ge­schlos­sen bei Uner­heb­lich­keit der Pflicht­ver­let­zung des Unter­neh­mers oder wenn Gegen­stand des Ver­tra­ges eine Bau­leis­tung ist.

4.5 Bei einer Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf einer fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Werk­un­ter­neh­mers oder einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung sei­nes gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruht, haf­tet der Werk­un­ter­neh­mer nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Das Glei­che gilt für sons­ti­ge Schä­den, die auf einer grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Werk­un­ter­neh­mers oder auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung sei­nes gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen. Für sons­ti­ge Schä­den, die auf die Ver­let­zung wesent­li­cher Pflich­ten in Folge leich­ter Fahr­läs­sig­keit des Werk­un­ter­neh­mers, sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen, ist die Haf­tung des Werk­un­ter­neh­mers auf den vor­her­seh­ba­ren ver­trags­ty­pi­schen Scha­den bis zu maxi­mal zum dop­pel­ten Wert des Auf­trags­ge­gen­stan­des begrenzt. Aus­ge­schlos­sen sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che für sons­ti­ge Schä­den bei der Ver­let­zung von Neben­pflich­ten im Falle leich­ter Fahr­läs­sig­keit. Der Werk­un­ter­neh­mer haf­tet nicht für sons­ti­ge Schä­den aus Ver­zug, die auf ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit beru­hen; die gesetz­li­chen Rech­te des Kun­den nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Nach­frist blei­ben davon unbe­rührt. Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­aus­schlüs­se und/oder Beschrän­kun­gen gel­ten nicht, sofern der Werk­un­ter­neh­mer einen Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine selb­stän­di­ge Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Sache über­nom­men hat. Ansprü­che des Kun­den auf Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen statt des Scha­den­er­satz­an­spru­ches statt der Leis­tung blei­ben unberührt.

5. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

Dem Werk­un­ter­neh­mer steht wegen sei­ner For­de­rung aus dem Auf­trag ein Pfand­recht an dem auf­grund des Auf­trags in sei­nen Besitz gelang­ten Gegen­stand des Kun­den zu. Das Pfand­recht kann auch wegen For­de­run­gen aus frü­her durch­ge­führ­ten Arbei­ten, Ersatz­lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen gel­tend gemacht wer­den, soweit sie mit dem Gegen­stand im Zusam­men­hang ste­hen. Für sons­ti­ge Ansprü­che aus der Geschäfts­ver­bin­dung gilt das Pfand­recht nur, soweit diese unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig sind.

Wird der Gegen­stand nicht inner­halb vier Wochen nach Abhol­auf­for­de­rung abge­holt, kann vom Werk­un­ter­neh­mer mit Ablauf die­ser Frist ein ange­mes­se­nes Lager­geld berech­net wer­den. Erfolg nicht spä­tes­tens drei Mona­te nach der Abhol­auf­for­de­rung die Abho­lung, ent­fällt die Ver­pflich­tung zur wei­te­ren Auf­be­wah­rung und jede Haf­tung für leicht fahr­läs­si­ge Beschä­di­gung oder Unter­gang. Einen Monat vor Ablauf die­ser Frist ist dem Kun­den eine Ver­kaufs­an­dro­hung zuzu­sen­den. Der Werk­un­ter­neh­mer ist berech­tigt, den Gegen­stand nach Ablauf die­ser Frist zur Deckung sei­ner For­de­run­gen zum Ver­kehrs­wert zu ver­äu­ßern. Ein etwa­iger Mehr­erlös ist dem Kun­den zu erstatten.

6. Eigentumsvorbehalt

Soweit die anläss­lich von Repa­ra­tu­ren ein­ge­füg­ten Ersatz­tei­le oder ähn­li­ches nicht wesent­li­che Bestand­tei­le wer­den, behält sich der Werk­un­ter­neh­mer das Eigen­tum an die­sen ein­ge­bau­ten Tei­len bis zum Aus­gleich aller For­de­run­gen des Werk­un­ter­neh­mers aus dem Ver­trag vor.

Kommt der Kunde in Zah­lungs­ver­zug oder kommt er sei­nen Ver­pflich­tun­gen aus dem Eigen­tums­vor­be­halt nicht nach und hat der Werk­un­ter­neh­mer des­halb den Rück­tritt vom Ver­trag erklärt, kann der Werk­un­ter­neh­mer den Gegen­stand zum Zweck des Aus­baus der ein­ge­füg­ten Teile her­aus­ver­lan­gen. Sämt­li­che Kos­ten der Zurück­ho­lung und des Aus­baus trägt der Kunde.

Erfolgt jedoch die Repa­ra­tur beim Kun­den, so hat der Kunde dem Werk­un­ter­neh­mer die Gele­gen­heit zu geben, den Aus­bau beim Kun­den vor­zu­neh­men. Arbeits- und Wege­kos­ten gehen zu Las­ten des Kun­den. Gibt der Kunde die Gele­gen­heit zum Aus­bau nicht, gilt Zif­fer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

II. Verkaufsbedingungen

1. Eigentumsvorbehalt

Die Ver­kaufs­ge­gen­stän­de und Anla­gen blei­ben Eigen­tum des Ver­käu­fers bis zur Erfül­lung sämt­li­cher aus die­sem Ver­trag ihm gegen den Kun­den zuste­hen­der Ansprü­che. Der Eigen­tums­vor­be­halt bleibt auch bestehen für alle For­de­run­gen, die der Ver­käu­fer gegen­über dem Kun­den im Zusam­men­hang mit dem Kauf­ge­gen­stand, z. B. auf­grund von Repa­ra­tu­ren oder Ersatz­teil­lie­fe­run­gen sowie sons­ti­ger Leis­tun­gen nach­träg­lich erwirbt. Letz­te­res gilt nicht, wenn die Repa­ra­tur durch den Werk­un­ter­neh­mer unzu­mut­bar ver­zö­gert wird oder fehl­ge­schla­gen ist. Bis zur Erfül­lung der vor­ge­nann­ten Ansprü­che des Ver­käu­fers dür­fen die Gegen­stän­de nicht wei­ter­ver­äu­ßert, ver­mie­tet, ver­lie­hen bzw. ver­schenkt und auch nicht bei Drit­ten in Repa­ra­tur gege­ben wer­den. Eben­so sind Siche­rungs­über­eig­nung und Ver­pfän­dung untersagt.

Ist der Kunde Händ­ler (Wie­der­ver­käu­fer), so ist ihm die Wei­ter­ver­äu­ße­rung im gewöhn­li­chen Geschäfts­gang unter der Vor­aus­set­zung gestat­tet, dass die For­de­run­gen aus dem Wei­ter­ver­kauf gegen­über sei­nen Abneh­mern oder Drit­ten ein­schließ­lich sämt­li­cher Neben­rech­te in Höhe der Rech­nungs­wer­te des Ver­käu­fers bereits jetzt an den Ver­käu­fer abge­tre­ten werden.

Wäh­rend der Dauer des Eigen­tums­vor­be­hal­tes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kauf­ge­gen­stan­des berech­tigt, solan­ge er sei­nen Ver­pflich­tun­gen aus dem Eigen­tums­vor­be­halt nach­kommt und sich nicht in Zah­lungs­ver­zug befin­det. Kommt der Kunde in Zah­lungs­ver­zug oder kommt er sei­nen Ver­pflich­tun­gen aus dem Eigen­tums­vor­be­halt nicht nach und hat der Ver­käu­fer des­halb den Rück­tritt vom Ver­trag erklärt, kann der Ver­käu­fer den Kauf­ge­gen­stand vom Käu­fer her­aus­ver­lan­gen und nach Andro­hung mit ange­mes­se­ner Frist den Kauf­ge­gen­stand unter Ver­rech­nung auf den Kauf­preis durch frei­hän­di­gen Ver­kauf best­mög­lich ver­wer­ten. Sämt­li­che Kos­ten der Rück­nah­me und der Ver­wer­tung des Kauf­ge­gen­stan­des trägt der Käu­fer. Bei Zugrif­fen von Drit­ten, ins­be­son­de­re bei Pfän­dung des Kauf­ge­gen­stan­des oder bei Aus­übung des Unter­neh­mens­pfand­rechts einer Werk­statt, hat der Kunde dem Ver­käu­fer sofort schrift­lich Mit­tei­lung zu machen und den Drit­ten unver­züg­lich auf den Eigen­tums­vor­be­halt des Ver­käu­fers hin­zu­wei­sen. Der Käu­fer trägt alle Kos­ten, die zur Auf­ge­bung des Zugriffs und zu einer Wie­der­be­schaf­fung des Kauf­ge­gen­stan­des auf­ge­wen­det wer­den müs­sen, soweit sie nicht von Drit­ten ein­ge­zo­gen wer­den kön­nen. Der Käu­fer hat die Pflicht, den Kauf­ge­gen­stand wäh­rend der Dauer des Eigen­tums­vor­be­halts in ord­nungs­ge­mä­ßem Zustand zu hal­ten sowie alle vor­ge­se­he­nen War­tungs­ar­bei­ten und erfor­der­li­chen Instand­set­zun­gen unver­züg­lich vom Ver­käu­fer aus­füh­ren zu lassen.

Der Ver­käu­fer ver­pflich­tet sich, die ihm zuste­hen­den Siche­run­gen inso­weit frei­zu­ge­ben, als ihr Wert die zu sichern­den For­de­run­gen, soweit diese noch nicht begli­chen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

2. Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegen­stand nicht frist­ge­mäß ab, ist der Ver­käu­fer berech­tigt, ihm eine ange­mes­se­ne Nach­frist zu set­zen, nach deren Ablauf ander­wei­tig über den Gegen­stand zu ver­fü­gen und den Kun­den mit ange­mes­sen ver­län­ger­ter Nach­frist zu belie­fern. Unbe­rührt davon blei­ben die Rech­te des Ver­käu­fers, nach Nach­frist­set­zung vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder Scha­den­er­satz zu ver­lan­gen. Im Rah­men einer Scha­den­er­satz­for­de­rung kann der Ver­käu­fer 20 % des ver­ein­bar­ten Prei­ses ohne Mehr­wert­steu­er als Ent­schä­di­gung ohne Nach­weis for­dern, sofern nicht nach­weis­lich kein oder wesent­lich gerin­ger Scha­den ent­stan­den ist. Die Gel­tend­ma­chung eines tat­säch­lich höhe­ren Scha­dens bleibt vor­be­hal­ten. Der Kunde ist gehal­ten, Teil­lie­fe­run­gen (Vor­ab­lie­fe­run­gen) abzu­neh­men, soweit dies zumut­bar ist.

3. Gewährleistung und Haftung

Män­gel­an­sprü­che für alle ver­kauf­ten neuen Gegen­stän­de ver­jäh­ren in zwei Jah­ren, bei gebrauch­ten Gegen­stän­den in einem Jahr seit Ablie­fe­rung der Sache. Offen­sicht­li­che Män­gel müs­sen inner­halb von zwei Wochen nach Ablie­fe­rung – bezo­gen auf die Absen­dung der Anzei­ge – gegen­über dem Ver­käu­fer gerügt wer­den, ansons­ten ist der Ver­käu­fer von der Män­gel­haf­tung befreit.

Ist der Lie­fer­ge­gen­stand man­gel­haft, so hat der Käu­fer fol­gen­de Rechte:

Der Ver­käu­fer ist zur Nach­er­fül­lung ver­pflich­tet und wird diese durch Besei­ti­gung des Man­gels oder die Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache erbringen.

Schlägt die Nach­bes­se­rung fehl, so ist der Käu­fer berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder den Kauf­preis zu min­dern. Der Rück­tritt ist aus­ge­schlos­sen, wenn die Pflicht­ver­let­zung des Ver­käu­fers nur uner­heb­lich ist.

Ein Man­gel des Lie­fer­ge­gen­stan­des liegt nicht vor: Bei Feh­lern, die durch Beschä­di­gung, fal­schen Anschluss oder fal­sche Bedie­nung durch den Kun­den ver­ur­sacht wer­den, bei Schä­den durch höhe­re Gewalt, z. B. Blitz­schlag, bei Feh­lern in Folge von Über­be­an­spru­chung mecha­ni­scher und elek­tro­me­cha­ni­scher Teile durch nicht bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch oder durch Ver­schmut­zung oder durch außer­ge­wöhn­li­che, mecha­ni­sche, che­mi­sche oder atmo­sphä­ri­sche Ein­flüs­se. Im Bereich der Unter­hal­tungs­elek­tro­nik liegt ein Man­gel auch dann nicht vor, wenn die Emp­fangs­qua­li­tät durch ungüns­ti­ge Emp­fangs­be­din­gun­gen oder man­gel­haf­te Anten­nen oder durch äuße­re Ein­flüs­se beein­träch­tigt ist, bei Schä­den durch den Kun­den ein­ge­leg­te, unge­eig­ne­te oder man­gel­haf­te Batterien.

4. Haftung auf Schadenersatz

Bei einer Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf einer fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Ver­käu­fers oder einen vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruht, haf­tet der Ver­käu­fer nach den gesetz­li­chen Bestimmungen.

Für sons­ti­ge Schä­den gilt Folgendes:

4.2.1 Für Schä­den, die auf einer grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Ver­käu­fers oder auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen, haf­tet der Ver­käu­fer nach den gesetz­li­chen Bestimmungen.

4.2.2 Für Schä­den, die auf der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten in Folge leich­ter Fahr­läs­sig­keit des Ver­käu­fers, sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen, ist die Haf­tung des Ver­käu­fers auf den vor­her­seh­ba­ren ver­trags­ty­pi­schen Scha­den bis zu maxi­mal zum dop­pel­ten Wert des Lie­fer­ge­gen­stan­des  begrenzt.

4.2.3 Scha­dens­er­satz­an­sprü­che für sons­ti­ge Schä­den bei der Ver­let­zung von Neben­pflich­ten oder nicht wesent­li­chen Pflich­ten im Falle leich­ter Fahr­läs­sig­keit sind ausgeschlossen.

4.2.4 Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Ver­zug, die auf ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit beru­hen, sind aus­ge­schlos­sen; die gesetz­li­chen Rech­te des Käu­fers nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Nach­frist blei­ben unberührt.

4.2.5 Die Haf­tungs­aus­schlüs­se oder Beschrän­kun­gen gel­ten nicht, sofern der Ver­käu­fer einen Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Sache über­nom­men hat.

4.2.6 Der Anspruch des Käu­fers auf Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen anstel­le des Scha­den­er­sat­zes statt der Leis­tung bleibt unberührt.

5. Rücktritt

Bei Rück­tritt sind Ver­käu­fer und Kunde ver­pflich­tet, die von­ein­an­der emp­fan­ge­nen Leis­tun­gen zurück­zu­ge­wäh­ren. Für die Über­las­sung des Gebrauchs oder die Benut­zung ist deren Wert zu ver­gü­ten, wobei auf die inzwi­schen ein­ge­tre­te­ne Wert­min­de­rung des Ver­kaufs­ge­gen­stan­des Rück­sicht zu neh­men ist.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

1. Preise und Zahlungsbedingungen

Die End­prei­se ver­ste­hen sich ab Betriebs­sitz des Werk­un­ter­neh­mers bzw. Ver­käu­fers inkl. Mehrwertsteuer

1.2 Alle Rech­nungs­be­trä­ge sind sofort nach Rech­nungs­er­tei­lung in einer Summe zahl­bar. Teil­zah­lun­gen bei Ver­käu­fen sind nur mög­lich, wenn sie vor­her schrift­lich ver­ein­bart wurden.

1.3 Repa­ra­tur­rech­nun­gen sind bar zu bezah­len. Schecks und Wech­sel wer­den nur zah­lungs­hal­ber ange­nom­men und nur nach beson­de­rer Vereinbarung.

1.4 Für Leis­tun­gen, die im Auf­trag nicht ent­hal­ten sind oder die von der Leis­tungs­be­schrei­bung abwei­chen, kann ein Nach­trags­an­ge­bot vom Kun­den ange­for­dert oder vom Werk­un­ter­neh­mer abge­ge­ben wer­den. Soweit dies nicht erfolgt, wer­den diese Leis­tun­gen nach Auf­maß und Zeit berech­net. Hin­sicht­lich der Anzei­ge und des Nach­wei­ses von Zeit­ar­bei­ten gilt bei der Erstel­lung von Bau­leis­tun­gen § 15 Nr. 5 VOB Teil B.

1.5 Bei Auf­trä­gen, deren Aus­füh­rung über einen Monat andau­ert, sind je nach Fort­schrei­ten der Arbei­ten Abschlags­zah­lun­gen in Höhe von 90 % des jewei­li­gen Wer­tes der geleis­te­ten Arbei­ten zu erbrin­gen. Die Abschlags­zah­lun­gen sind vom Werk­un­ter­neh­mer anzu­for­dern und bin­nen 10 Tagen ab Rech­nungs­da­tum vom Kun­den zu leisten.

2. Gerichtsstand

Sind beide Par­tei­en Voll­kauf­leu­te, ist Gerichts­stand der Sitz des Werk­un­ter­neh­mers bzw. des Verkäufers.